EU Data Act: Was Händler beim Wechsel von Warenwirtschaft und Kasse jetzt dürfen
Der EU Data Act gibt dir beim Wechsel von Cloud-Software klare Rechte: feste Fristen, Datenexport in maschinenlesbarem Format und ab 2027 keine Wechselentgelte mehr. Was das für Warenwirtschaft und Kasse bedeutet.
Kurz gesagt: Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) gilt seit dem 12. September 2025 und erfasst auch Software aus der Cloud, also Cloud-Warenwirtschaft und Cloud-Kasse. Anbieter müssen Wechselhindernisse beseitigen, Daten in einem maschinenlesbaren Format herausgeben und dürfen Wechselentgelte nur noch kostenbasiert berechnen. Ab dem 12. Januar 2027 entfallen Wechselentgelte vollständig.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Was im Einzelfall gilt, hängt vom konkreten Vertrag und vom Ablauf des Wechsels ab. Im Zweifel hilft eine anwaltliche Prüfung.
Was ist der EU Data Act?
Der Data Act ist die Verordnung (EU) 2023/2854 und gilt seit dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ein zentraler Teil regelt den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten: Kunden sollen ihren Anbieter wechseln können, ohne durch Verträge, Technik oder Kosten festgehalten zu werden. Diese Wechselvorschriften gelten auch für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden (Quelle: EU-Kommission).
Entscheidend für Händler: Erfasst sind nicht nur Speicher-Clouds, sondern Datenverarbeitungsdienste insgesamt, einschließlich Software as a Service. Damit fallen auch Warenwirtschaft und Kassensysteme aus der Cloud unter die Regeln. Wer sein System als laufenden Dienst aus dem Rechenzentrum bezieht, kann sich auf die Wechselrechte berufen.
Welche Rechte habe ich beim Anbieterwechsel?
Drei Artikel des Data Act tragen die Wechselrechte. Zusammen ergeben sie einen klaren Rahmen: Der Anbieter darf den Abschied nicht erschweren, muss ihn in festen Fristen abwickeln und die Daten in einem Format herausgeben, mit dem das neue System etwas anfangen kann.
-
1
Hindernisse müssen weg (Art. 23). Anbieter müssen vertragliche, kommerzielle, technische und organisatorische Hindernisse beseitigen, die einem Wechsel zu einem anderen Anbieter entgegenstehen.
-
2
Klare Fristen (Art. 25). Die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels darf höchstens 2 Monate betragen. Für den Übergang selbst gilt ein Zeitraum von maximal 30 Kalendertagen; ist das technisch nicht machbar, darf der Anbieter verlängern, muss das aber mitteilen. Nach Abschluss des Wechsels bleiben mindestens 30 Kalendertage, um die eigenen Daten abzurufen.
-
3
Nutzbares Datenformat (Art. 30). Alle vom Kunden erzeugten exportierbaren Daten müssen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Offene Schnittstellen für den Export müssen kostenlos verfügbar sein.
Was kostet der Wechsel nach dem Data Act?
Für die Kosten zieht Artikel 29 eine klare Linie. Schon heute dürfen Anbieter für den Wechsel nur Entgelte verlangen, die ihre tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Ab dem 12. Januar 2027 werden Wechselentgelte vollständig abgeschafft, einschließlich der Entgelte für den Datenabzug (Quellen: EU-Kommission, Greenberg Traurig, cloudmagazin).
Davon zu unterscheiden sind vertragliche Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines Laufzeitvertrags. Wer einen Vertrag mit fester Laufzeit vor deren Ende kündigt, kann weiterhin zur vereinbarten Entschädigung verpflichtet sein. Der Data Act begrenzt die Entgelte für den Wechselvorgang selbst, er löst aber keine vereinbarten Laufzeiten auf.
Für die Planung heißt das: Die Restlaufzeit des Vertrags bestimmt weiterhin den besten Wechselzeitpunkt. Die technischen und finanziellen Hürden des Wechselvorgangs selbst sinken dagegen deutlich.
Für wen gilt der Data Act und wer setzt ihn durch?
Die Wechselrechte gelten für Geschäftskunden jeder Größe, vom einzelnen Ladengeschäft bis zur Filialkette. Eine Mindestgröße gibt es nicht.
In Deutschland sorgt das Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG) für die Durchsetzung. Es ist am 30. Mai 2026 in Kraft getreten, zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur (Quelle: Bundesnetzagentur). Händler haben damit neben ihren vertraglichen Ansprüchen eine Aufsichtsbehörde, an die sie sich wenden können, wenn ein Anbieter die Vorgaben nicht einhält.
Was heißt das praktisch?
Der Data Act nimmt dem Wechsel viele Hürden, ersetzt aber keine Planung. Vier Schritte bringen dich in eine gute Position:
-
1
Vertrag prüfen. Laufzeit, Kündigungsfrist und Regelungen zu Wechsel und Datenexport heraussuchen. Der Data Act sieht für die Einleitung des Wechsels höchstens 2 Monate Kündigungsfrist vor.
-
2
Exportformat erfragen. Beim Anbieter klären, welche Daten in welchem Format exportiert werden können und ob offene Schnittstellen bereitstehen. Die Antwort zeigt schnell, wie gut der Anbieter auf den Data Act vorbereitet ist.
-
3
Fristen kennen. Maximal 2 Monate Kündigungsfrist, maximal 30 Kalendertage Übergang, danach mindestens 30 Kalendertage Datenabruf. Wer diese Fristen kennt, setzt den Zeitplan realistisch auf.
-
4
Wechsel planen. Neues System parallel testen, Team einarbeiten, Stichtag für den Umstieg festlegen. Je früher der Test beginnt, desto entspannter wird der Übergang.
Wie macht es DezemberHub?
DezemberHub ist die Warenwirtschaft mit Kasse und KI-Assistent für den Schuh-, Mode- und Sporthandel im DACH-Raum. Vieles von dem, was der Data Act verlangt, ist hier von Anfang an Teil des Modells: DezemberHub ist monatlich kündbar ohne Mindestlaufzeit, der Datenexport ist jederzeit möglich und der Einstieg beginnt bei 50 Euro pro Monat.
Für den Umstieg spielen wir die Daten aus dem Bestandssystem kostenlos ein. Die Übernahme läuft automatisiert, ohne dass du Artikelstamm, Kunden oder Bestände von Hand erfassen musst. In der kostenlosen 30-tägigen Testphase arbeitest du mit deinen echten Daten und siehst, wie dein Geschäft in DezemberHub aussieht. Die Testphase endet ohne automatische Verlängerung.
Preise und Wechsel im Detail
Die vollständige Preisliste mit allen Paketen steht auf der Preisseite. Wie der Umstieg mit Datenübernahme konkret abläuft, zeigt die Wechselseite.
Quellen
- EU-Kommission: Data Act explained (Factpage)
- Greenberg Traurig: Cloud Switching under the EU Data Act
- cloudmagazin: EU Data Act, Abschaffung der Wechselentgelte
- Bundesnetzagentur: zuständige Behörde nach dem Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG)
Stand: Juli 2026.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie die Vorschriften im Einzelfall greifen, hängt vom konkreten Vertrag und vom Ablauf des Wechsels ab.
Häufige Fragen zum EU Data Act und zum Anbieterwechsel
Gilt der EU Data Act auch für mein Kassensystem aus der Cloud?
Ja. Der Data Act erfasst Datenverarbeitungsdienste einschließlich Software as a Service, nicht nur Speicher-Clouds. Cloud-Warenwirtschaft und Cloud-Kassensysteme fallen damit unter die Wechselvorschriften. Der Anbieter muss Hindernisse für den Wechsel beseitigen und die vom Kunden erzeugten exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format herausgeben (Quelle: EU-Kommission, Stand: 2026).
Darf mein Software-Anbieter für den Datenexport Gebühren verlangen?
Nur eingeschränkt und nur noch für kurze Zeit. Wechselentgelte sind schon heute auf die tatsächlichen Kosten des Anbieters begrenzt und werden ab dem 12. Januar 2027 vollständig abgeschafft, inklusive der Entgelte für den Datenabzug. Offene Schnittstellen für den Export müssen kostenlos bereitstehen. Davon zu unterscheiden sind vertragliche Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines Laufzeitvertrags, die weiter möglich bleiben.
Wie schnell muss der Anbieterwechsel nach dem Data Act ablaufen?
Artikel 25 des Data Act setzt klare Fristen: Die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels darf höchstens 2 Monate betragen. Der Übergang zum neuen Anbieter muss innerhalb von maximal 30 Kalendertagen abgeschlossen sein; ist das technisch nicht machbar, darf der Anbieter verlängern, muss das aber mitteilen. Danach bleiben mindestens 30 Kalendertage, um die eigenen Daten abzurufen.
Was ist ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format?
Gemeint sind Formate, die ein anderes System ohne Handarbeit einlesen kann, zum Beispiel CSV-, XML- oder JSON-Dateien mit klar definierten Feldern. Eine PDF-Liste oder ein Ausdruck erfüllt das nicht, weil Artikelstamm, Kundendaten und Bestände daraus nicht automatisiert übernommen werden können. Der Data Act verlangt in Artikel 30 den Export aller vom Kunden erzeugten exportierbaren Daten in einem solchen Format.
Gilt der Data Act auch für Verträge, die vor 2025 geschlossen wurden?
Ja, im Bereich Anbieterwechsel gelten die Vorschriften seit dem 12. September 2025 auch für bestehende Verträge (Quelle: EU-Kommission). Vereinbarte Laufzeiten enden dadurch aber nicht automatisch: Vertragliche Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines Laufzeitvertrags bleiben möglich. Prüfe deshalb Laufzeit und Kündigungsfrist deines Vertrags, bevor du den Wechsel einleitest.
Wer setzt den Data Act in Deutschland durch?
In Deutschland gilt seit dem 30. Mai 2026 das Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG). Zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur (Quelle: Bundesnetzagentur). Hält ein Anbieter die Vorgaben zum Wechsel oder zum Datenexport nicht ein, können sich Kunden an sie wenden; unabhängig davon bleiben die vertraglichen Ansprüche bestehen.
Passend dazu
System wechseln
Datenübernahme, Ablauf und Zeitplan: so steigst du auf DezemberHub um, ohne deine Daten zu verlieren.
Preise
Die öffentliche Preisliste mit allen Paketen, monatlich kündbar und ohne versteckte Kosten.
Preiserhöhung Kassensoftware
Wann bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht greifen kann und welche Vertragspunkte du prüfen solltest.
Kasse
Kasse mit integrierter Cloud-TSE, offline-fähig und im Browser auf alter wie neuer Hardware nutzbar.
Prüfe den Wechsel mit deinen echten Daten
Wir spielen deine Daten kostenlos ein, du testest 30 Tage in Ruhe parallel zum laufenden System. Monatlich kündbar, Datenexport jederzeit.
Kostenlose Testphase über 30 Tage, Start mit E-Mail, ohne Zahlungsdaten. Keine automatische Verlängerung.